Der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz soll vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 % gesenkt werden. Da die Gasumlage nur bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz erhoben wird, unterliegen Lieferungen von Gas über andere Vertriebswege, wie z. B. Tankwagen oder Kartuschen, weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz.

Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ist ab dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzung wird dann erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Ab dem 01.01.2023 soll die Vorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG (Abgabepflicht der richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung) gestrichen werden. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung, als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen, besteht hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.

Die Abgabe der Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5a UstG, sowie die Antragstellung auf Steuervergütung für die Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG sollten zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden.

Die Neuregelung bezüglich der Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG bezieht sich auf die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe. Die Vorsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren, hinsichtlich Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, soll künftig erst dann vergütet werden, wenn der Abnehmer keine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, da die innergemeinschaftliche Lieferung andernfalls bei Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer steuerfrei wäre und sich keine Notwendigkeit zu einer Vorsteuervergütung ergeben würde.