Im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie und zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden Daten in solchen Fällen (§ 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb) oder Nr. 2 AO) die Informationen für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) offenlegen dürfen (Steuergeheimnis).

Durch die Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO, soll klargestellt werden, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.

Um Bürokratie zu reduzieren und Betrug zu erschweren, sollen öffentliche Leistungen, wie z.B. das Klimageld, künftig nur auf Grundlage der in der Identifikationsnummer-Datenbank enthaltenen Daten direkt ausbezahlt werden. Hierfür soll zukünftig bspw. zu der jeweiligen Identifikationsnummer eine Bankverbindung (IBAN) gespeichert werden. Diese gespeicherte IBAN soll dabei aber einer engen Zweckbindung unterliegen (§ 139b AO).

Zum Thema der Zahlungsverjährung gem. §§ 229, 230 AO sind u.a. folgende Änderungen zu erwarten:

  • Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
  • Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher „Haftungsbescheid wirksam geworden ist“) beginnen. Die Verjährung soll aber spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen.
  • Die Zahlungsverjährung soll zukünftig gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.