Das BMF hat mit Schreiben vom 18.03.2021 zur Anwendung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags nach § 8d KStG Stellung genommen.

Der § 8d KStG wurde im Jahr 2016, mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2016, ins Körperschaftsteuergesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift haben die Körperschaften eine Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag, die Anwendung des § 8c KStG und damit den ganzen oder teilweisen Wegfall eines Verlustvortrages nach einem schädlichen Beteiligungserwerb zu vermeiden. Dieser sog. „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ ist so lange nutzbar, wie derselbe Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, auch dann, wenn es zu einem Gesellschafterwechsel kommt.

Gegenüber der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens vom 13.08.2020 enthält das Schreiben zu einzelnen Fragen zwar zusätzliche Ausführungen und Beispiele, jedoch ergeben sich daraus keine wesentlichen Änderungen. Das neue BMF-Schreiben greift insbesondere die folgenden Themenbereiche auf:

  • den Anwendungsbereich der Regelung,
  • das Antragserfordernis,
  • allgemeine materielle Voraussetzungen,
  • den Begriff des Geschäftsbetriebs (§ 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG),
  • kein (schädliches) Ereignis i.S.d. § 8d Abs. 2 KStG im Beobachtungszeitraum,
  • den Ausschluss des Anwendungsbereichs (§ 8d Abs. 1 Satz 2 KStG),
  • die Rechtsfolgen der Anwendung des § 8d KStG,
  • den Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse,
  • die Stille-Reserven-Klausel,
  • die Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG sowie
  • die erstmalige Anwendung des § 8d KStG.

Ein weiterer für die Praxis besonders relevanter Punkt bezieht sich auf Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Nach dem BMF-Schreiben sollen die Anpassungen eines Unternehmens, die aufgrund der Corona-Pandemie notwendig waren, als „unschädlich“ angesehen werden. So soll eine vorübergehende Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung bzw. als Maßnahme des Gesundheitsschutzes, ebenso wie temporäre Unterbrechungen aufgrund einer schweren Erkrankung des Betriebsinhabers keine schädliche Ruhestellung des Geschäftsbetriebs darstellen. Auch die Schaffung zusätzlicher Vertriebswege (z.B. Online-Shop) oder eine temporäre Produktionsanpassung an die veränderten Rahmenbedingungen sollen keine sogenannten schädlichen Ereignisse im Sinne des § 8d Abs. 2 KStG darstellen.