Die Bundesregierung hat im Zuge der Corona-Krise die Hinzuverdienstgrenze für Rentner auf 46.060 € angehoben. Ab 2023 wurde die Grenze endgültig aufgehoben. Wie viel Rentner hinzuverdienen können, ohne dass sich dies auf den Rentenanspruch auswirkt, hängt ab vom Rentenalter und der Art der bezogenen Rente.

Hinzuverdienst bei Altersrenten

Zusätzliches Einkommen wird nicht angerechnet, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Auch für Frührentner gibt es ab dem Jahr 2023 keine Verdienstgrenze mehr. Unabhängig davon, wie viel Geld ein Rentner durch eine Beschäftigung hinzuverdient, hat dies keine Auswirkungen auf die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigung muss auch nicht beim Rentenversicherungsträger angemeldet werden. Ebenfalls ist die Zahlung eigener Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr erforderlich. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können aber weiterhin gezahlt werden und erhöhen dann die spätere Rente.

Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten

Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Beschränkungen. Entscheidend ist, ob es sich um eine Rente aufgrund voller oder teilweiser Erwerbsminderung handelt.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente gilt statt der bisherigen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht etwa 17.820 €. Wichtig ist, dass Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Rahmen ihrer festgestellten Erwerbsfähigkeit nicht länger als drei Stunden täglich ausüben.

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Mindestzuverdienstgrenze 6/8 des 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich. Dies entspricht einer Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 €. Wie bisher gibt es zusätzlich eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich nach dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung richtet.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden jedes Jahr entsprechend der Bezugsgröße dynamisiert.

Hinzuverdienst bei Hinterbliebenenrenten oder Erziehungsrenten

Bei Witwen- oder Erziehungsrenten wird das Einkommen erst dann angerechnet, wenn dieses einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des in den alten oder neuen Bundesländern jeweils geltenden Rentenwerts. Übersteigt der Hinzuverdienst (netto) den Freibetrag, werden 40 % des Differenzbetrages von der Witwen- oder Erziehungsrente abgezogen. Eine Ausnahme gilt in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod der verstorbenen Versicherten (Sterbevierteljahr). In diesem Zeitraum wird kein Einkommen angerechnet.

Hierbei darf nicht vergessen werden, dass auch Rentner ihr Einkommen versteuern müssen und die zusätzlichen Einnahmen auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.