In § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) wurde auf Grundlage Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus vom 04.08.2019 eine neue Sonderabschreibung für die Anschaffung und Herstellung neuer Mietwohnungen eingeführt. Das Ziel der Vorschrift ist die Steigerung der Investitionstätigkeit für mehr bezahlbare Neubauten.

Deswegen wurde auch u.a. für die kommenden Jahre neue Förderungszeiträume geschaffen. Die bisherige Regelung des § 7b EStG galt für Neubauten, bei denen ein Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Dieser Zeitraum wurde jetzt nun verlängert und die neue Förderung betrifft Wohnungen, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige in den Jahren 2022 bis 2026 gestellt wurde bzw. wird.

Um die Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen, müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

●      Die neue Wohnung muss in einem EU-Staat belegen sein (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG). Darüber hinaus sind auch die Wohnungen in Staaten begünstigt, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen des § 7b EStG erforderlich ist.

●      Die Sonderabschreibung gilt nur für neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen. Das heißt, die Wohnung muss u.a. zur Führung eines selbständigen Haushaltes geeignet sein, von anderen Wohnungen baulich getrennt und in sich abgeschlossen sein. Sie muss einen eigenen Zugang und für eine Haushaltsführung notwendige Nebenräume wie Küche, Bad, Toilette und Dusche besitzen sowie eine Wohnfläche von min. 23 Quadratmeter haben.

●      Die Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, müssen in einem Gebäude liegen, dass die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel “Nachhaltiges Gebäude” nachgewiesen wird.

●      Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

●      Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten können maximal 4.800 € (für frühere Anträge bis maximal 3.000 €) je qm Wohnfläche betragen.

Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren, zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %. Also im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren. Dadurch erhöht sich das Abschreibungsvolumen, was zu einer geringeren Steuerbelastung führt.