Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat Steuererleichterungen für bestimmte Photovoltaikanlagen beschlossen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Einkommensteuer

Die Vereinfachungen der Einkommenssteuer gelten rückwirkend für das Steuerjahr 2022 und betreffen die folgenden Punkte:

  • Für die Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (inkl. auf Dächern von Garagen und anderweitiger Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecke dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak) kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und zwar zwangsweise und nicht wie bisher auf einen Antrag (Liebhabereiantrag).
  • Die Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf, an oder in anderen Gebäuden (sogenannte gemischte Gebäude 2) mit maximal 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Diese begünstigt vor allem private Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Die Befreiung gilt auch für den Betrieb von Mehrfachanlagen mit einer Höchstleistung von 100 kW (peak). Der Grenzwert von 100 kW (peak) gilt pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft.

 

Für alle Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen bis einschließlich Ende 2021 weiter. Erst ab 2022 werden diese steuerfrei gestellt.

Umsatzsteuer

Im Umsatzsteuergesetz gelten folgende neue Regelungen:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (inkl. eines Stromspeichers) gilt ab 2023 der neue Umsatzsteuersatz von 0 %.
  • Der neue Umsatzsteuersatz von 0% betrifft die Lieferung von Solarmodulen und allen für den Betrieb einer Photovoltaikanlage erforderlichen Komponenten/Werken und auch einen Batteriespeicher. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2023 die Anschaffung der Anlage, die dazugehörige Montage und das Material nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden.
  • Die Änderung gilt für alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen, die Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen oder Komponenten, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiter.