Der BFH hat in diversen neuen Urteilen bzgl. der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen insbesondere von Miet- und Pachtzinsen bei unterjähriger Veräußerung von hergestelltem Umlaufvermögen sowie zum Vorliegen fiktiven Anlagevermögens Stellung genommen.

Nach § 8 Nr. 1d GewStG wird ein Viertel von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingarten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens, welches im Eigentum eines anderen steht, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzugerechnet, soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen 200.000 EUR übersteigt. Dies steht unter der Voraussetzung, dass diese Beträge bei der Ermittlung des Gewinns den Gewinn gemindert haben.

Im Streitfall (BFH-Urteil vom 30.07.20, III R 24/18) ging es um die Miet- und Pachtkosten für Baumaschinen, die von dem Bauunternehmen zur Herstellung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingesetzt worden waren. Diese Kosten wurden von der Finanzverwaltung im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzugerechnet. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte war umstritten, inwieweit eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen erfolgen muss, die als Teil von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Umlaufvermögens zu aktivieren sind. Der BFH hat dazu entschieden, dass Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter nicht nach § 8 Nr. 1d GewStG hinzuzurechnen sind, wenn sie zu den Herstellungskosten von Umlaufvermögen gehören. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag nicht aktiviert wurde, weil es bereits verkauft wurde.

In einem anderen Urteil hat eine GmbH, die ihre Produkte im Wesentlichen über ein stehendes Händlernetz verkauft, die Kosten für turnusmäßig stattfindende Messen zur Produktpräsentation von ihrem Gewinn abgezogen und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG vorgenommen. Das Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse. Das Finanzgericht entschied sich aber dagegen. Der BFH bestätigte diese Auffassung mit Beschluss vom 23. März 2022 (III R 14/21). Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Fiktives Anlagevermögen lag insbesondere deshalb nicht vor, weil der Beteiligung an Messen aufgrund des stehenden Händlernetzes keine maßgebliche Bedeutung für den Geschäftserfolg der GmbH beigemessen wurde.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich, wenn die Messestände der einzige Vertriebskanal darstellen würde und das Unternehmen auf die ständige Verfügbarkeit von Standflächen angewiesen wäre.

Nach der Rechtsprechung hat die Hinzurechnung der Miet- oder Pachtzinsen für Wirt­schaftsgüter nur dann zu erfolgen, wenn diese – sofern der Mieter oder Pächter Ei­gentümer der Wirtschaftsgüter wäre – dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Diese Fiktion richtet sich nach dem jeweiligen konkreten Geschäftsgegenstand im Einzelfall.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Erlasse zur Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG entsprechend geändert (Gleichlautende Ländererlasse vom 6.4.2022; u.a. FinMin Berlin, III A – G 1422 – 8/2021).