Gutscheine oder Geldkarten gehören zu den flexiblen Mittel der Sachzuwendung und werden gerne durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer genutzt. Bereits im Jahr 2021 hat die Finanzverwaltung eine ausführliche Stellungnahme (BMF-Schreiben vom 13.04.2021) zur geänderten Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen vorgenommen. Hiermit erläutern wir die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG, die sich auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bezieht.

Ziel der Regelung ist es, bestimmte Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu belassen.

Nach dem ZAG müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) – hierunter fallen u.a. Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins mit Sitz im Inland zu beziehen oder aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) – dazu gehören Waren oder Dienstleistungen, die ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen sind. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es dabei nicht an. Nach der Variante B begünstigt sind zum Beispiel: Tankkarten („Alles, was das Auto bewegt“), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG) – bei Variante C handelt es sich eher um einen Ausnahmefall. Begünstigt hiernach sind insbesondere Verzehrkarten in Form von Essensgutscheinen, Restaurantschecks sowie sogenannte digitale Essenmarken. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es ebenfalls nicht an.

Aktuell in der Praxis angebotene Geldkarten, wie z.B. TicketPlus-Card von Edenred, BenefitsPass von Sodexo oder Wunschgutschein, erfüllten die Bedingungen des ZAG nicht. Dementsprechend müssen die Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Gutscheine und/oder Geldkarten im Rahmen der Nutzung der 50 €-Sachbezugsfreigrenze zukommen lassen, sicherstellen, dass diese ab dem 01.01.2022 die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des ZAG erfüllen.