Die E-Mobilität fördert der Gesetzgeber mit verschiedenen steuerlichen Begünstigungen. Dazu gehören unter anderen die 0,5%- oder 0,25%-Regelung bzgl. der zu versteuernden geldwerten Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung.

Grundsätzlich gilt die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (hierbei auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug). Die Sachbezüge können entweder mit bestimmten Prozent-Sätzen des Listenpreises oder mit den anteiligen tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuchmethode) angesetzt werden.

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG erfolgt im Vergleich zur bisherigen 1,0 %-Regelung nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel der Bemessungsgrundlage. Diese Förderung galt bisher nur befristet bis 2021. Im Rahmen des „Jahressteuergesetz 2019“ wurde diese Frist bis 2030 verlängert.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Fahrzeuge folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bei Elektrofahrzeugen gilt die 0,25%-Regelung ab 2019, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 und S. 3 Nr. 3 EStG). Erfüllt ein Elektrofahrzeug nicht die vorstehenden Voraussetzungen oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug („Plug-in“), kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Anschaffungskosten (bei Fahrtenbuch) gemäß vorstehenden Grundsätzen in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 2 EStG).
  • Bei Hybridfahrzeugen darf das Fahrzeug eine Kohlenstoffdioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder die Reichweite muss unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen (bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021: 60 Kilometer; nach dem 31. Dezember 2024: 80 Kilometer).

Die 0,25%- bzw. 0,5%-Regelung gilt für Arbeitnehmer ab dem Überlassungszeitpunkt des Autos zur privaten Nutzung an den Mitarbeiter. Der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, spielt keine Rolle.

Bei der Fahrtenbuchmethode gelten ebenfalls die entsprechenden Minderungen unter den vorgenannten Voraussetzungen bzgl. der Anschaffungskosten bei der Ermittlung der Gesamtkosten. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind entsprechend die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte / zu einem Viertel zu berücksichtigen. Die übrigen Kosten werden in voller Höhe einbezogen.

Zu beachten ist, dass diese Regelungen nicht für die Umsatzsteuer gelten. Die Halbierung bzw. Viertelung sind nur im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer anzuwenden.

Im Rahmen der aktuellen Regierungsbildung wird auch eine Verschärfung der Förderungen bzw. Begünstigungen, insbesondere für „Plug-In“ – Fahrzeuge diskutiert.