Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, wurden durch die Regierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen. Diese haben dazu beigetragen, dass viele Unternehmen nicht in der Lage sind, die schon in Vorjahren geplanten Investitionen, durchzuführen. Das ist mit steuerlichen und gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Diese Problematik hat die Bundesregierung erkannt und um einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen, wurden Änderungen im Bereich des Investitionsabzugsbetrags (IAB), der Reinvestition nach § 6b EStG und der degressiven Abschreibung eingeführt.

Investitionsabzugsbetrag (kurz IAB) nach § 7g EStG

Gem. § 7g Abs. 1 EStG können kleine und mittelgroße Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40% (geändert) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit der Bildung eines IAB gewinnmindernd abziehen. 

Die erste Änderung erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz (§ 52 Abs. 16 EStG) bereits Mitte 2020. Hierbei wurde der Investitionszeitraum für die Auflösung/Nutzung des IAB, welcher in nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2018 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurde, auf 4 Jahre verlängert. Somit müssen die IAB, die im Jahr 2017 gebildet wurden, nun spätestens bis Ende des Jahres 2021 aufgelöst werden. Zu beachten ist, dass die Zinslaufzeit (bei fehlender Investition) nicht geändert wurde. Die Zinslaufzeit beginnt 15 Monaten nach Ablauf des Jahres der Bildung des IAB und endet mit dem Monat vor Ergehen des geänderten Bescheides. 

Im Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, die folgenden Begünstigungen eingeführt:

  • der Investitionsabzugsbetrag wurde auf 50 % (bisher: 40%) der Investitionssumme erhöht,
  • für die Größenmerkmale des Betriebes wurde eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € eingeführt. Bisher war die Grenze von der Gewinnermittlungsart abhängig. 
  • die Investitionsabzugsbeträge und die Sonderabschreibungen können nun auch für vermietete (begünstigte) Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Bisher lag bei einer Vermietung (z. B. einer Maschine) über 3 Monaten eine schädliche Nutzungsverwendung vor. 

Die bisherigen Steuergestaltungsmodelle bei Personengesellschaften, die in einem Urteil des BFH bestätigt wurden (BFH, 15.11.2017 VI R44/16), wurden nun durch das Gesetz ausgeschlossen. Gem. § 7g Abs. 7 EStG kann der vom Gewinn der Gesamthand/Gemeinschaft abgezogene (gebildete) IAB ausschließlich bei Investitionen der Gesamthand/Gemeinschaft genutzt werden. Eine entsprechende Regelung gilt für die im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gebildete IAB bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen. Ein „Austausch“ zwischen den Vermögenssphären ist damit nicht mehr möglich. Diese Änderungen beziehen sich auf alle IAB, die nach dem 31.12.2020 gebildet werden.

Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG

§6b EStG bestimmt, für welche Veräußerungsgewinne eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden darf und die dabei anzuwendenden Reinvestitionsfristen. Diese Reinvestitionsfristen wurden um ein Jahr verlängert (§ 52 Abs. 14 EStG). Das BMF ist ermächtigt, die Fristen um noch ein weiteres Jahr zu verlängern, wenn dies aufgrund des Fortbestehens der Auswirkung der COVID-19-Pandemie geboten erscheint.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter nach §7 Abs. 2 EStG

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung nach vielen Jahren wieder temporär eingeführt. Der Unternehmer hat dabei das Wahlrecht, ob er für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt werden, entweder linear in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG) abschreibt oder sich für die degressive Abschreibung entscheidet. Ein späterer Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25%.