Das Transparenzregister existiert seit dem Jahr 2017 als Teil des Geldwäschegesetzes und soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts- und eingetragenen Personengesellschaften geben. Das Ziel des elektronischen Registers ist die Verhinderung der Verschleierung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Im Juni 2021 wurde ein Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet, aus dem hervorgeht, dass ab dem 1. August 2021 die Geschäftsführer von Gesellschaften die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einreichen müssen. Erleichterungen gibt es für Vereine. Die Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen.

Die bisher geltende Mitteilungsfiktion wurde mit dem neuen Gesetz aufgehoben. Das heißt, dass jetzt auch die Gesellschaften, die in einem anderen öffentlichen Register (z.B. Handels-, Genossenschaft- oder Partnerschaftsregister) eingetragen sind und bei denen sich die geforderten Informationen aus diesen Registern ergeben, sich jetzt zusätzlich auch in das Transparentregister zeitnah eintragen lassen müssen.

Je nach Rechtsform der „Vereinigungen“ (Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen usw.) wurden folgende Übergangsfristen zur Eintragung im Transparenzregister angegeben

  • für Aktiengesellschaften, SEs, Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2022,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022,
  • und in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, die Angaben zu Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag eingerichtete Transparenzregister zu melden.

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner oder die betreffende Vereinigung steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften der sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann.

Ein Beispiel für einen wirtschaftlich Berechtigten ist derjenige, der mittelbare Kontrolle über die „Vereinigung“ ausüben kann. Das ist der Fall, wenn eine natürliche Person eine oder mehrere „(Zwischen-)Vereinigungen“ kontrolliert, welche ihrerseits entsprechende Anteile an der „(Ziel-)Vereinigung“ halten.

Die registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag. Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.