Der BFH hat die Problematik der Abzugsbeschränkung bei Verlusten aus Aktiengeschäften dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Konkret geht es um die Besteuerung von Kapitalanlagen nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008. Seitdem gehören die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG). Gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 (aktuell Satz 4) EStG dürfen die Verluste aus den Kapitalanlagen der Sätze 1 und 2 nur mit positiven Einkünften aus diesen Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist derzeit nicht möglich.

 

Nach der aktuellen Auffassung des BFH stellt die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 (aktuell 4) EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da es keine tragfähige Begründung gibt, welche eine unterschiedliche Behandlung und damit eine Ausgleichsbeschränkung der Verluste nur innerhalb bestimmter Kapitaleinkünfte rechtfertigen. Eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann sich vorteilhaft für Aktienanleger mit steuerlichen Verlustvorträgen auswirken. Entsprechende Bescheide sind nach Möglichkeit unter Verweis auf das anhängige Verfahren offenzuhalten.